
BAG-Urteil: Keine Entschädigung wegen verspäteter Datenauskunft
Allein die verspätete Auskunft über die personenbezogenen Daten rechtfertigt noch keinen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, entschied das BAG. Um einen Schaden nachweisen zu können, brauche es mehr als die vom Arbeitnehmer vorgebrachte Sorge um das Schicksal der Daten.