BGH: Anfechtungskläger muss bei langsamem Gericht nachhaken
Wer einen Beschluss der Eigentümerversammlung anficht, muss sich bei Verzögerungen der Klagezustellung spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anfechtungsfrist beim Gericht nach dem Sachstand erkundigen. Dies gilt auch, wenn der Kläger alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat.