BStBK: Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
Vor dem 1.4.2025 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 am 31.12.2024 endet. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hin.